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A1 21 255

Diverses

Wallis · 2022-04-25 · Deutsch VS

A1 21 255 URTEIL VOM 25. APRIL 2022 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin, in Sachen X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Volken, Eng- lischgruss-Strasse 6, Postfach 395, 3900 Brig-Glis, gegen DEPARTEMENT FÜR SICHERHEIT, INSTITUTIONEN UND SPORT, Avenue Ritz 1, 1950 Sitten, Vorinstanz, (Opferhilfe) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 21. Oktober 2021.

Sachverhalt

A. X _________, geboren 2004, wurde am 19. Dezember 2018 in Zermatt Opfer einer Straftat. Den strafrechtlichen Urteilen des Kreisgerichts Oberwallis für den Bezirk Visp vom 2. Oktober 2019 und des Kantonsgerichts Wallis vom 22. April 2020 ist zusammen- gefasst folgender Tathergang zu entnehmen: Die damals 14-Jährige britische Staatsan- gehörige X _________ verbrachte mit ihrer Familie Ferien im Hotel "A _________" in Zermatt und begab sich am 19. Dezember 2018 zwischen 22:00 und 22:30 Uhr alleine an die Hotelbar, wo sie ein alkoholisches Getränk bestellte. Der Barmann B _________, geboren 1964, servierte ihr das Getränk und füllte zwei Mal Wodka nach, obwohl er da- mit rechnen musste, dass X _________ noch nicht 16 Jahre alt war. Als sich das Opfer ins Fumoir begab, folgte der Täter ihr und küsste sie gegen ihren Willen. Sie wollte da- raufhin zurück in ihr Zimmer und er begleitete sie zum Lift, brachte sie aber statt zu ihrem Zimmer in einen Aufenthaltsraum im zweiten Untergeschoss. Dort kam es gegen den Willen des überraschten und erheblich betrunkenen Opfers zu weiteren Küssen und Be- rührungen sowie zu Oralsex, wobei sie versuchte, den Täter, welcher ihren Kopf festhielt und sie zu Boden drückte, wegzustossen. Der Täter stiess das Opfer anschliessend bäuchlings auf ein Sofa und zog ihre Hose und Unterhose herunter. Er versuchte, sie vaginal zu penetrieren, bemerkte aber, dass sie einen Tampon benutzte und penetrierte sie anal. Der Täter benutze dabei kein Kondom. Nachdem sich das Opfer übergeben hatte, zog ihr der Täter die Hose wieder hoch und brachte sie zurück zu ihrem Hotelzim- mer. Das Kantonsgericht erkannte den Täter mit Urteil vom 22. April 2020 der sexuellen Handlung mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom

21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0), der sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB und der versuchten Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig, bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 48 Monaten und verwies ihn für fünf Jahre der Schweiz. Zudem erkannte das Kantonsgericht in Ziffer 6 des Urteilsdispositivs, dass der Täter X _________ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 25 000.-- zuzüglich Zins von 5 Prozent seit dem 19. Dezember 2018 bezahlen muss. B. Am 28. Mai 2021 liess X _________ durch ihren Rechtsanwalt ein Gesuch um Ge- nugtuung nach Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (OHG; SR 312.5) beim Rechtsdienst für Sicherheit und Justiz einreichen. Der Rechtsan- walt verwies auf die eingereichten Arztberichte und führte aus, dass seine Mandantin seit der Tat an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, suizidgefährdet sei und sich selbst verletze. Ihr Leben sei geprägt von andauernden psychischen Störungen wie

- 3 - Flashbacks, Albträumen sowie Schlaf- und Beziehungsstörungen. Das Departement für Sicherheit, Institutionen und Sport (DSIS) entschied am 21. Oktober 2021, dass der Staat Wallis X _________ den Betrag von Fr. 10 000.-- als Genugtuung im Sinne des OHG auf das Bankkonto ihres Rechtsanwalts bezahle. C. Gegen diesen Entscheid liess X _________ (Beschwerdeführerin) am 26. Novem- ber 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts einreichen und folgende Rechtsbegehren stellen: "1. Die Strafakten P1 19 82 sind beizuziehen

2. In Aufhebung des angefochtenen Entscheids bezahlt der Staat Wallis X _________ den Betrag von Fr. 20'000.- als Genugtuung im Sinne des OHG auf das Bankkonto gemäss Angaben im Judikatum des angefochtenen Entscheides.

3. Der Beschwerdeführerin wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.

4. Die Kosten von Verfahren und Entscheid dem Fiskus auferlegt."

Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin legte dar, die Folgen des Verbrechens an der damals 14-Jährigen seien erschütternd. Die physischen und psychischen Verletzungen und Schmerzen seiner Mandantin seien niederschmetternd. Ihre Therapeutin habe ihr von einer Teilnahme an den Gerichtsverhandlungen abgeraten, da es ihr so schlecht gegangen sei. Sie verletze sich selbst und habe mehrere Suizidversuche unternom- men, den Letzen im November 2021: Sie habe sich die Adern aufgeschnitten und eine Überdosis Schlaftabletten genommen, weil sie die Kopfschmerzen und die Flashbacks der Vergewaltigung nicht mehr aushalte. Seit drei Jahren mache sie Therapien, habe aber immer wieder schlimme Rückfälle. Sie habe viel Schulzeit und ihre wichtigsten Ju- gendjahre verpasst. Sie verbringe viel Zeit in ihrem Zimmer, habe enorme Konzentrati- onsprobleme und ständig Kopfschmerzen. Die Leiden der Beschwerdeführerin seien durch mehrere ärztliche Berichte und die Akten belegt. Ihr Leiden und die Auswirkungen der Tat seien enorm. Der zugesprochene Betrag von Fr. 10 000.-- erscheine als zu ge- ring und sei längst für Therapien verbraucht worden. Die Familie habe bereits beträcht- liche finanzielle Auslagen gehabt. Das Kantonsgericht habe eine Genugtuung von Fr. 25 000.-- als gerechtfertigt angesehen. Die Familie fühle sich in ihrem Leid nicht ernstgenommen. D. Das DSIS beantragte am 13. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde. Es führte aus, die Genugtuung im Sinne des OHG beruhe auf dem Gedanken der Hilfeleis- tung und nicht auf dem der staatlichen Verantwortung. Der Gesetzgeber habe mit dem im OHG vorgesehenen Vergütungssystem keine vollständige, umfassende und bedin- gungslose Wiedergutmachung der erlittenen Beeinträchtigung sicherstellen wollen. Die

- 4 - vom Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin zitierte Rechtssprechungs-sammlung aus dem Jahr 2005 entspreche nicht mehr der Rechtsanwendung gemäss dem am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen revidierten OHG. Die Plafonierung der Genugtuungszahlungen hätten zur Folge, dass die im Rahmen des OHG gewährten Beträge deutlich niedriger seien als die zivilrechtlichen. Die höchsten Beträge blieben den schwerwiegendsten Fäl- len wie z.B. eine 100-prozentige Invalidität vorbehalten. Das DSIS habe sich an den in ähnlichen Fällen festgelegten Beträgen gemäss der Entscheidsammlung der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren sowie den Empfehlungen des Leitfadens zur Bemessung der Genugtuung nach OHG des Bundesamtes für Justiz BJ orientiert. Für sehr schwere Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität sei eine Genug- tuung zwischen Fr. 8 000.-- und Fr. 20 000.-- empfohlen. Der Gesetzgeber habe be- wusst klar tiefere Genugtuungssummen vorgesehen als die gestützt auf das Zivilrecht zugesprochen Beträge, wenn die Forderung nicht beim Täter eingeholt werden könne. Dass die Lebensführung des jungen Opfers seit der Tat vom 19. Dezember 2018 massiv beeinträchtig sei, sei im angefochtenen Entscheid berücksichtigt worden. E. Am 17. Februar 2022 reichte der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin eine Stel- lungnahme ein und führte aus, seine Mandantin sei physisch und psychisch gravierend geschädigt worden. Die Reduktion der vom Kantonsgericht zugesprochenen Genugtu- ung von Fr. 25 000.-- auf Fr. 10 000.-- werde als Verharmlosung des Verbrechens wahr- genommen und habe alte Wunden wieder aufgerissen. Die Stellungnahme vom 17. Februar 2022 wurde am 18. Februar 2022 dem DSIS zur Kenntnisnahme zugestellt. Es wurden keine weiteren Rechtsschriften eingereicht.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Der angefochtene Entscheid des DSIS stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus- ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG und gemäss Art. 12 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 10. April 2008 (AGOHG; SGS/VS 312.5) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids und als Opfer einer Straftat durch die- sen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung,

- 5 - so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwer- deführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).

E. 2 Das Kantonsgericht hat volle Kognitionsbefugnis, so dass es Sachverhalt und Be- weiswürdigung sowie Rechtsfragen frei prüft (vgl. Art. 29 Abs. 3 OHG; Art. 12 Abs. 3 AGOHG). In Ermessensfragen kann es sein eigenes Ermessen an dasjenige der ersten Instanz setzen. Diese freie Überprüfungsbefugnis schliesst jedoch nicht aus, dass das Kantonsgericht in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Verwaltung res- pektiert (BGE 127 II 238 E. 3b/aa; 123 II 210 E. 2c; Urteil Bundesgerichts 1A.25/2006 und 1P.69/2006 vom 13. März 2007 E. 4.2; Peter Gomm, Opferhilferecht, Peter Gomm/Dominik Zehntner [Hrsg.], 4. A., 2020, Art. 29 OHG N. 21 mit Hinweisen).

E. 3 Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin beantragt als Beweismittel den Beizug der Strafakten P1 19 82.

E. 3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 145 I 167 E. 4.1). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 153 und N. 537). Dies trifft u. a. zu, wenn eine Be- weisführung über einen nicht rechtlich relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, Art. 56 und Art. 17 Abs. 2 VVRG; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder den Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnah- men an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme weite- rer Beweise zu verzichten (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., N. 153, 154 und 537).

- 6 -

E. 3.2 Das Kantonsgericht hat die mit der Beschwerde eingereichten Beilagen zu den Ak- ten genommen. Am 13. Januar 2022 hat das DSIS die Akten des OHG-Verfahrens ein- gereicht. Diese enthalten unter anderem das Urteil des Kreisgerichts vom 2. Oktober 2019 und das Urteil des Kantonsgerichts vom 22. April 2020 sowie mehrere Arztberichte. Es ist nicht ersichtlich, was die Akten des Strafverfahrens P1 19 82 noch zusätzlich zum rechtlich relevanten Sachverhalt beitragen sollen, zumal nicht bestritten ist, dass die Be- schwerdeführerin ein Opfer im Sinne des OHG ist (siehe unten E. 4). Die vorhandenen Akten enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen - insbesondere die Edition der Akten des Strafverfahrens - verzichtet (vgl. auch das Urteil des Kantonsgerichts A1 20 175 vom

16. Juni 2021 E. 2).

E. 4 Die Beschwerdeführerin ist unbestritten ein Opfer im Sinne von Art. 1 OHG und hat rechtzeitig ein Gesuch um Genugtuung bei der dafür zuständigen kantonalen Behörde gestellt (Art. 24 ff. OHG; vgl. E. 1a ff. des angefochtenen Entscheids). Umstritten ist vor- liegend einzig die Bemessung der Genugtuung.

E. 4.1 Das Opfer und seine Angehörigen haben Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obligationen- rechts sind sinngemäss anwendbar (Art. 22 Abs. 1 OHG). Art. 23 OHG sieht vor, dass die Genugtuung nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen wird und für das Opfer höchstens Fr. 70 000.-- und für Angehörige höchstens Fr. 35 000.-- beträgt.

E. 4.2 Die Rechtsnatur der Genugtuung im Sinne des OHG unterscheidet sich von der- jenigen nach Zivilrecht: Die Genugtuung nach OHG stützt sich auf das öffentliche Recht und ist eine vom Staat entrichtete, plafonierte und symbolische Hilfeleistung. Sie wird nicht von der Täterschaft aus Verantwortlichkeit, sondern subsidiär als Akt der Solidarität von der Allgemeinheit bezahlt (Art. 4 Abs. 1 OHG; BGE 128 II 49 E. 4.1; Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach OHG vom 3. Oktober 2019 des Bundesamtes für Justiz BJ, S. 3; fortan: Leitfaden BJ). Das Bundesgericht hat wiederholt in Erinnerung gerufen, dass der Gesetzgeber mit dem im OHG vorgesehenen Vergütungssystem keine vollständige, umfassende und bedingungslose Wiedergutmachung der erlittenen Beein- trächtigung gewährleisten wollte (BGE 129 II 312 E. 2.3; 125 II 169 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1C_583/2016 vom 11. April 2017 E. 4.2). Dieser unvollständige Charak- ter ist besonders ausgeprägt in Bezug auf die Leistung einer Genugtuungszahlung, die einer Entschädigung "ex aequo et bono" nahekommt (Urteil des Bundesgerichts 1C_184/2021 vom 23. September 2021 E. 3.2; Urteile des Kantonsgerichts A1 20 175

- 7 - vom 16. Juni 2021 E. 3.1.1 und A1 13 312 vom 10. Oktober 2013 E. 2.2 mit Hinweisen; Stéphanie Converset, Aide aux victimes d'infractions et réparation du dommage - De l'action civile jointe à l'indemnisation par l'Etat sous l'angle du nouveau droit, Diss. Genf, 2009, S. 262).

E. 4.3 Die Festsetzung der Genugtuung im Einzelfall richtet sich laut der Botschaft vom

E. 4.4 Die Festsetzung der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit, bei der den kantonalen Behörden ein weiter Ermessensspielraum zusteht (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 und 2.2.5). Die Behörde hat bei der Frage nach Bestand und Umfang der opferrechtli- chen Genugtuung das Legalitätsprinzip und auch das Gleichbehandlungsgebot zu be- achten (Eva Weishaupt, a.a.O., S. 70). Bei der Bemessung der Genugtuung können sich die Opferhilfebehörden an Präjudizien orientieren und die im Leitfaden BJ empfohlenen Beträge als Referenz beiziehen (Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N. 16; Urteil des

- 8 - Bundesgerichts 1C_184/2021 vom 23. September 2021 E. 3.3). Die subjektiven, täter- bezogenen Faktoren wie die Art der Tatbegehung (Brutalität, Rücksichtslosigkeit), das Motiv, welches den Täter zur Begehung der Straftat bewogen hat und das Verschulden des Täters sind bei der Festsetzung einer Genugtuung nach OHG hingegen nicht zu berücksichtigen (BGE 132 II 117 E. 2.4.3; Empfehlungen der Schweizerischen Verbin- dungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz [SVK-OHG] zur Anwendung des OHG vom

21. Januar 2010 Ziffer 4.7.2). Bei der Prüfung der Frage, ob die Genugtuung angemes- sen ist, sollten die Gerichte nur korrigierend einschreiten, wenn grundlos von den in der Praxis entwickelten Bemessungskriterien abgewichen wird, wenn Tatsachen berück- sichtigt wurden, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die hätten beachtet werden müs- sen (BGE 132 II 117 E. 2.2.5; Klaus Hütte/ Hardy Landolt, Genugtuungsrecht, Band 1, Zürich/ St. Gallen, 2013, S. 40).

E. 4.5 Im Gegensatz zu physischen Verletzungen und daraus entstehende Narben oder bleibenden körperlichen Beeinträchtigungen ist der seelische Schmerz, welchen Opfer von Sexualdelikten empfinden, nicht objektiv nachweisbar. Deshalb wird für die Bestim- mung der Genugtuungshöhe als Ausgangspunkt von der Schwere der Straftaten ausge- gangen und von dieser auch auf notorisch auftretende Auswirkungen geschlossen. So- fern vorhanden können auch Arzt- und Therapieberichte beigezogen werden (Meret Baumann/ Blanca Anabitarte/ Sandra Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Op-ferhilfe, Jusletter 1. Juni 2015). Gemäss dem Leitfaden BJ wird versuchte Vergewaltigung, (ver- suchte) sexuelle Nötigung, massive sexuelle Belästigung oder sexuelle Handlung mit einem Kind als schwere Beeinträchtigung der sexuellen Integrität eingestuft, wofür eine Genugtuung bis Fr. 8 000.-- vorgesehen ist. Vergewaltigung, schwere sexuelle Nöti- gung, schwere Schändung oder schwere oder mehrfache sexuelle Handlung mit einem Kind qualifiziert der Leitfaden BJ als sehr schwere Beeinträchtigung der sexuellen Integ- rität; die Genugtuung liegt in einer Bandbreite von Fr. 8 000.-- bis Fr. 20 000.--. Als aus- serordentlich schwere Beeinträchtigung werden mehrfache, besonders grausam erfolgte Übergriffe und massive sexuelle Handlungen mit einem Kind über längere Zeit qualifi- ziert; die Bandbreite der Genugtuung beträgt Fr. 20 000.-- bis Fr. 70 000.--. 5. Das DSIS hat in seinem Entscheid den Tathergang geschildert und auf die Urteile des Kreisgerichts und des Kantonsgerichts verwiesen. Es hat festgehalten, dass die Be- schwerdeführerin Opfer im Sinne des OHG ist und das Gesuch um Genugtuung gemäss Art. 25 Abs. 1 OHG rechtzeitig gestellt worden ist. Es führt sodann aus, dass gemäss

- 9 - Arztberichten bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung vor- liege und dass sie unter Albträumen, Flashbacks und starken emotionalen Schwankun- gen leide. Sie sei nach über zwei Jahren immer noch in psychologischer Behandlung. Gemäss Aussagen der Eltern sei die Beschwerdeführerin suizidal und habe die Schule verlassen müssen. Es zitiert weiter aus dem Urteil des Kantonsgerichts vom 22. April 2020, wonach bei der ärztlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin in Genf am

22. Dezember 2018 ältere und neuere durch "Ritzen" entstandene Narben festgestellt worden seien. Die Ärzte hätten zudem die Einnahme von Antidepressiva bestätigt. Die Beschwerdeführerin habe demnach bereits zum Tatzeitpunkt mit psychischen Proble- men zu kämpfen gehabt. Der Bericht vom 28. Mai 2019 würde aber bestätigen, dass die Tat Flashbacks und emotionale Ausbrüche ausgelöst habe, die behandelt würden. Das Verhalten des Täters habe erhebliche Folgen auf das weitere Leben des Opfers. Das DSIS führt sodann drei vergleichbare Fälle an: Eine 14-jährige erlitt nach der durch einen Bekannten begangenen Tat massive psychische Beeinträchtigungen (posttraumatische Belastungsstörung, Depressionen, Schlaf- und Konzentrationsstörungen, chronische Kopfschmerzen) und blieb der Schule fern, so dass ihre schulischen Leistungen massiv nachliessen; sie erhielt eine Genugtuung von Fr. 8 000.--. Eine 14-jährige, die in ihrer Wohnung und auf dem Schulweg von einem Bekannten vergewaltigt wurde, musste sich aufgrund der Tat in therapeutische Behandlung begeben, davon einige Monate stationär; sie erhielt eine Genugtuung von Fr. 10 000.--. Eine 20-jährige wurde in einer Bahnhofs- unterführung von einem Fremden vergewaltigt, sie zeigte Symptome einer posttrauma- tischen Belastungsstörung und litt auch ein Jahr nach der Tat unter anhaltenden psychi- schen Beeinträchtigungen; sie erhielt eine Genugtuung von Fr. 10 000.--. Das DSIS hat ausgeführt, die vom Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin geforderte Genugtuungs- summe von Fr. 60 000.-- sowie die vom Kantonsgericht festgelegte Genugtuung von Fr. 25 000.-- würde den vom Gesetzgeber vorgesehenen Rahmen massiv überschrei- ten. Der Gesetzgeber habe nach OHG klar tiefere Genugtuungssummen vorgesehen als die gestützt auf das Zivilrecht zugesprochenen Beträge. Die Fallbeispiele würden auf- zeigen, dass Beträge von Fr. 15 000.-- nur bei mehrfacher Tatbegehung gewährt worden seien. Es handle sich um eine einmalige Tatbegehung, eine Genugtuung von Fr. 8 000.-- sei angemessen. Da die Tat die Lebensführungen des Opfers nach über zwei Jahren immer noch stark beeinträchtige, werde eine Genugtuung von Fr. 10 000.-- zugesprochen.

- 10 - 5.1 Aus dem Arztbericht vom 28. Mai 2019 geht hervor, dass bei der Beschwerdefüh- rerin eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden ist. Gemäss den Ausführungen der Ärztin leidet sie unter Albträumen und Flashbacks der Tat, starken Stimmungsschwankungen sowie Wut und sie versuche, die Erinnerung an den Vorfall zu verdrängen (S. 10). Zudem wird im Bericht festgehalten, dass sie bereits früher Ge- fühle starker Niedergeschlagenheit verspürt habe. In einem Brief vom September 2019 beschreibt die Beschwerdeführerin, dass die Tat Gefühle der Wut, Scham und Leere sowie fehlendes Selbstwertgefühl, Depressionen, Flashbacks und Albträume verursacht hat (S. 11 ff.). 5.1.1 Der Vater der Beschwerdeführerin führt in einer E-Mail-Nachricht vom 5. Februar 2019 aus, seine Tochter habe vor einigen Wochen versucht, sich das Leben zu nehmen und gehe seitdem nicht mehr zur Schule, weshalb sie die für den Besuch einer Univer- sität erforderlichen Qualifikationen nicht werde erwerben können (S. 61). In einer E-Mail- Nachricht vom 5. September 2019 schildert die Mutter der Beschwerdeführerin, dass sich ihre Tochter seit der Tat fünf oder sechs Mal mit einer Rasierkringe Verletzungen an Armen und Beinen zugefügt habe (S. 58 ff.). Da sich ihre Tochter auch in der Schule selbst verletzt habe und mit ihrem Blut "help" an die Wand der Schulgarderobe geschrie- ben habe, habe sie die Schule verlassen müssen; Letztere habe sich ausserstande ge- sehen, sich um ein traumatisiertes Kind zu kümmern. Die Trennung von ihren Freunden und die fehlende Unterstützung ihrer Schule habe sie in grosse Verzweiflung gestürzt. Sie habe so viel Schulstoff verpasst, dass unklar sei, ob sie ihre Examina erfolgreich werde ablegen können. Sie sei aufgrund ihrer posttraumatischen Belastungsstörung nach wie vor in therapeutischer Behandlung. Am 5. Februar 2020 beschreibt die Mutter der Beschwerdeführerin in einer E-Mail-Nachricht, dass ihre Tochter am 15. Januar 2020 in der Schule eine Überdosis Codein eingenommen habe; glücklicherweise habe sie keine bleibenden Schäden erlitten. Da sie während des Tages unter Flashbacks leide und der emotionale Stress zu gross sei, habe sie die Schule wieder verlassen müssen. Sie habe jede Nacht Albträume und wolle sich in stationäre psychiatrische Behandlung begeben, doch die Familie denke es sei besser für sie, zu Hause bei ihren Liebsten zu bleiben. In einer weiteren E-Mail-Nachricht vom 28. Februar 2020 führt die Mutter aus, die Beschwerdeführerin werde seit ihrem Suizid-versuch in der Schule zu Hause unter- richtet. Da sie seit der Tat so viel Schulstoff verpasst habe, bestehe keine grosse Hoff- nung darauf, dass sie ihre Prüfungen im Mai bestehen werde. 5.1.2 Dem Arztbericht vom 26. April 2021 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh- rerin immer noch unter Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet

- 11 - (Albträume und Schlafprobleme) und Schwierigkeiten hat, anderen Menschen zu ver- trauen und Beziehungen einzugehen (S. 116 f.). 5.1.3 Die Mutter der Beschwerdeführerin schildert in einer E-Mail-Nachricht vom 25. No- vember 2021, dass es ihrer Tochter schlecht gehe: Sie befinde sich immer noch in The- rapie und habe vor zwei Wochen erneut versucht, sich das Leben zu nehmen, indem sie sich die Handgelenke aufgeschnitten habe und eine Überdosis Schlaftabletten genom- men habe. Sie lebe nicht das Leben einer normalen 17-Jährigen. Sie gehe momentan nicht zur Schule und es sei unsicher, ob sie dieses Jahr ihr Abschlussexamen bestehen werde. Sie würde gern zur Universität gehen, doch dazu gehe es ihr nicht gut genug. Die meiste Zeit verbringe sie in ihrem Zimmer. Im Juni wolle sie sich in einer psychiatri- schen Klinik in den Vereinigten Staaten behandeln lassen. 5.2 Das Kantonsgericht hat in der Erwägung 6 seines Urteils vom 22. April 2020 (S. 105 ff.) zur Genugtuung ausgeführt, dass bei Vergewaltigung oder Schändung mit Penetra- tion an besonders schutzwürdigen Personen unter Missbrauch eines Abhängigkeits- oder Vertrauensverhältnisses eine Genugtuung von Fr. 20 000.-- bis 30 000.-- vorgese- hen sei. Der Täter sei deutlich älter und dem Opfer körperlich überlegen gewesen und das Opfer habe ihm - einem Hotelmitarbeiter mit einem Hauptschlüssel - vertraut. Sie habe in Genf teils intime medizinische Untersuchungen über sich ergehen lassen müs- sen und der Täter habe kein Kondom benutzt. Der Täter habe nicht gestanden und werfe dem Opfer vor, selbst aktiv geworden zu sein; sein Verhalten sei egoistisch motiviert gewesen. Eine solche Tat könne gerichtsnotorisch psychische Probleme verursachen und Jugendliche in ihrer sexuellen Entwicklung gefährden und beeinträchtigen. Psychi- sche Probleme hätten jedoch bereits vorbestanden; die Beschwerdeführerin habe be- reits 2018 Antidepressiva eingenommen. Das Schreiben vom 28. Mai 2019 bestätige jedoch die psychischen Probleme, die von der Tat herrühren würden und die Beschwer- deführerin habe im September 2019 die Folgen der Tat beschrieben. Das Verhalten des Täters habe erhebliche Folgen auf das Leben des Opfers. Die von der Vorinstanz fixierte Genugtuung von Fr. 25 000.-- sei daher angemessen. Das Kantonsgericht hat schliess- lich in der Erwägung 3.4 festgehalten (S. 78), dass bei der medizinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2018 ältere und neuere Narben, die durch "Ritzen" entstanden sind, festgestellt worden sind und die Einnahme von Antidepressiva von den Ärzten bestätigt worden ist. 5.3 Das DSIS hat im angefochtenen Entscheid den Tathergang und die Situation der Beschwerdeführerin beschrieben und ist gemäss den Empfehlungen des Leitfadens BJ von einer sehr schweren Beeinträchtigung ihrer sexuellen Integrität ausgegangen. Es

- 12 - hat die unbestritten gravierenden, immer noch andauernden Folgen der Tat dargelegt, wobei es jedoch auch auf die zum Tatzeitpunkt bereits bestehenden psychischen Prob- leme der Beschwerdeführerin verwiesen hat. Es hat sich bei der Festlegung der Genug- tuung zudem an den in vergleichbaren Fällen zugesprochen Beträgen orientiert. 5.3.1 Den Entscheidsammlungen können, neben den bereits von der Vorinstanz ange- führten Beispielen, weitere vergleichbare Fälle entnommen werden: Eine Genugtuung von Fr. 9 000.-- wurde einer 15-jährigen Geschädigten zugesprochen: Sie trank mit einer neuen Bekanntschaft Alkohol und tauschte Zungenküsse. Der Täter versuchte die Ge- schädigte zum Geschlechtsverkehr zu zwingen und es gelang ihm, trotz Gegenwehr anal einzudringen (sexuellen Handlungen mit Kindern und sexuelle Nötigung). Die Geschä- digte litt unter schweren Essstörungen sowie Depressionen und unternahm einen Sui- zidversuch. Sie war mehrmals in Spitalpflege und während sechs Monaten in einer Ju- gendpsychotherapiestation. Ihre Leistungsfähigkeit in Schule und Berufsausbildung war vermindert (Meret Baumann/ Blanca Anabitarte/ Sandra Müller Gmünder, Genugtuungs- praxis Opferhilfe, Jusletter 1. Juni 2015; S. 15 Fall Nr. 66). Ein 16-jähriges Opfer eines Sexualdelikts erhielt eine Genugtuung von Fr. 10 000.--: Der Täter war ein 19-jähriger Bekannter des Opfers und nutzte es aus, dass sie alkoholisiert war; er wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das Opfer erlitt diverse Hämatome und musste sich in psycho- logische Behandlung begeben; es wurde eine posttraumatische Belastungsstörung di- agnostiziert (Stéphanie Converset, a.a.O., S. 413 Fall Nr. 3). Eine Genugtuung von Fr. 9 500.-- wurde nach einer Vergewaltigung mit anschliessender posttraumatischen Belastungsstörung bei Vorbelastung des Opfers zugesprochen und eine Genugtuung von Fr. 10 000.-- wurde nach einer Vergewaltigung durch einen Mitbewohner in der psy- chiatrischen Klinik zugesprochen, welche beim Opfer eine posttraumatische Belastungs- störung mit Suizidversuchen zur Folge hatte, bei bereits psychisch belasteter Persön- lichkeit (Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N. 36). 5.3.2 Die genannten Entscheidsammlungen zeigen auf, dass Beträge über Fr. 10 000.-- zugesprochen worden sind bei qualifizierter Tatbegehung (z.B. Verwen- dung von Waffen, bildliches Festhalten der Tat, grausame Tatbegehung), bei Anwen- dung massiver physischer Gewalt, bei Gefährdung des Lebens, bei mehrfacher Tatbe- gehung oder bei Tatbegehung durch mehrere Täter (vgl. Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N. 36; Meret Baumann/Blanca Anabitarte/Sandra Müller Gmünder, a.a.O., S. 16 ff. Fälle Nr. 70 ff.; Stéphanie Converset, a.a.O., S. 413 Fälle Nrn. 1 und 2). 5.3.3 Das DSIS hat bei der Bemessung der Genugtuung die Empfehlungen des Leitfa- dens BJ berücksichtigt und sich an Präjudizen orientiert, was nicht zu beanstanden ist

- 13 - (siehe oben E. 4.4). Es ist nicht ersichtlich, dass das DSIS von den in der Praxis entwi- ckelten Bemessungskriterien abgewichen wäre oder dass Tatsachen berücksichtigt wor- den sind, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen oder Umstände ausser Betracht geblieben sind, die hätten beachtet werden müssen. Soweit der Rechts- anwalt der Beschwerdeführerin auf die durch das Kantonsgericht festgelegte Genugtu- ung von Fr. 25 000.-- verweist und die "Reduktion" der vom Kantonsgericht zugespro- chen Genugtuung bemängelt, so rechtfertigt dies keine Abänderung des angefochtenen Entscheids: Wie oben dargelegt unterscheidet sich die Rechtsnatur der Genugtuung im Sinne des OHG von derjenigen nach Zivilrecht; die opferhilferechtliche Genugtuung wird unabhängig von den im Privatrecht üblicherweise gewährten Beträgen festgesetzt und die Beträge sind klar tiefer (siehe oben E. 4.2 ff.). Zudem hat das Kantonsgericht bei der Festsetzung der Genugtuung in der Höhe von Fr. 25 000.-- auch dem egoistisch moti- vierten Vorgehen des Täters sowie seinem Verschulden Rechnung getragen; diese sub- jektiven, täterbezogenen Faktoren dürfen bei der Bemessung der opferhilferechtlichen Genugtuung nicht berücksichtigt werden (siehe oben E. 4.4 und 5.2). Auch der Einwand, gestützt auf die Rechtsprechungssammlung von Hütte/Ducksch/Guerrero sei eine Ge- nugtuung von Fr. 60 000.-- beantragt worden, ändert daran nichts: Die in dieser Fall- sammlung aus dem Jahr 2005 zitierte Rechtsprechung bezieht sich auf das alte Opfer- hilferecht, welches keine Plafonierung der Genugtuung vorgesehen hat, worauf die DSIS in ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2022 mit Recht hingewiesen hat (vgl. S. 17 ff. und S. 214). 6. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nach dem Gesagten abgewiesen. Es wer- den keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 12 Abs. 4 AGOHG; Art. 30 Abs. 1 OHG).

- 14 - Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Das Urteil wird X _________ und dem Departement für Sicherheit, Institutionen und Sport schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 25. April 2022

E. 9 November 2005 zur Totalrevision des OHG nach einer degressiven Skala, die von den im Privatrecht üblicherweise gewährten Beträgen unabhängig ist. Von Bedeutung ist gemäss der Botschaft zudem, dass der Spielraum angesichts der Höchstbeträge deutlich geringer ist als im Privatrecht. In diesem Sinn müssen die kantonalen Behörden die Höchstsummen für die schwersten Verletzungen vorbehalten. Andernfalls können unterschiedliche Situationen nicht unterschiedlich behandelt werden, was dem Grund- satz der Rechtsgleichheit widersprechen würde (BBl 2005 7165 S. 7226). Die Festle- gung von Höchstbeträgen im revidierten, am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Opfer- hilfegesetz hat folglich zu einer Abkoppelung der opferhilferechtlichen von der zivilrecht- lichen Genugtuung geführt und bringt den gesetzgeberischen Willen zum Ausdruck, bei der Bemessung klar tiefer anzusetzen als die zivilrechtliche Praxis (Urteile des Bundes- gerichts 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E. 4.3; 1C_542/2015 vom 28. Januar 2016 E. 3.2). Die Plafonierung der opferhilferechtlichen Genugtuung führt zwangsläufig zu einer allgemeinen Senkung der Beträge im Vergleich zum Haftpflichtrecht (Luzius Mader/ Hanni Nahmias-Ehrenzeller, Das revidierte Opferhilfegesetz: Blick auf ein paar wichtige Neuerungen, in: Das revidierte Opferhilfegesetz, Bernhard Ehrenzeller/ Christine Guy- Ecabert/ André Kuhn [Hrsg.], Zürich/St. Gallen, 2009, S. 7). Die nach dem Zivilrecht üb- licherweise geltenden Genugtuungssummen sind insofern noch massgebend, als dass sie Hinweise darauf geben, welche Beeinträchtigungen höhere oder niedrigere Beträge rechtfertigen (Eva Weishaupt, Finanzielle Leistungen gemäss Opferhilfegesetz, in: Das revidierte Opferhilfegesetz, Bernhard Ehrenzeller/ Christine Guy-Ecabert/ André Kuhn [Hrsg.], Zürich/St. Gallen, 2009, S. 71; BBl 2005 7165 S. 7226).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

A1 21 255

URTEIL VOM 25. APRIL 2022

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,

in Sachen

X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Volken, Eng- lischgruss-Strasse 6, Postfach 395, 3900 Brig-Glis,

gegen

DEPARTEMENT FÜR SICHERHEIT, INSTITUTIONEN UND SPORT, Avenue Ritz 1, 1950 Sitten, Vorinstanz,

(Opferhilfe) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 21. Oktober 2021.

- 2 - Sachverhalt

A. X _________, geboren 2004, wurde am 19. Dezember 2018 in Zermatt Opfer einer Straftat. Den strafrechtlichen Urteilen des Kreisgerichts Oberwallis für den Bezirk Visp vom 2. Oktober 2019 und des Kantonsgerichts Wallis vom 22. April 2020 ist zusammen- gefasst folgender Tathergang zu entnehmen: Die damals 14-Jährige britische Staatsan- gehörige X _________ verbrachte mit ihrer Familie Ferien im Hotel "A _________" in Zermatt und begab sich am 19. Dezember 2018 zwischen 22:00 und 22:30 Uhr alleine an die Hotelbar, wo sie ein alkoholisches Getränk bestellte. Der Barmann B _________, geboren 1964, servierte ihr das Getränk und füllte zwei Mal Wodka nach, obwohl er da- mit rechnen musste, dass X _________ noch nicht 16 Jahre alt war. Als sich das Opfer ins Fumoir begab, folgte der Täter ihr und küsste sie gegen ihren Willen. Sie wollte da- raufhin zurück in ihr Zimmer und er begleitete sie zum Lift, brachte sie aber statt zu ihrem Zimmer in einen Aufenthaltsraum im zweiten Untergeschoss. Dort kam es gegen den Willen des überraschten und erheblich betrunkenen Opfers zu weiteren Küssen und Be- rührungen sowie zu Oralsex, wobei sie versuchte, den Täter, welcher ihren Kopf festhielt und sie zu Boden drückte, wegzustossen. Der Täter stiess das Opfer anschliessend bäuchlings auf ein Sofa und zog ihre Hose und Unterhose herunter. Er versuchte, sie vaginal zu penetrieren, bemerkte aber, dass sie einen Tampon benutzte und penetrierte sie anal. Der Täter benutze dabei kein Kondom. Nachdem sich das Opfer übergeben hatte, zog ihr der Täter die Hose wieder hoch und brachte sie zurück zu ihrem Hotelzim- mer. Das Kantonsgericht erkannte den Täter mit Urteil vom 22. April 2020 der sexuellen Handlung mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom

21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0), der sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB und der versuchten Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig, bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 48 Monaten und verwies ihn für fünf Jahre der Schweiz. Zudem erkannte das Kantonsgericht in Ziffer 6 des Urteilsdispositivs, dass der Täter X _________ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 25 000.-- zuzüglich Zins von 5 Prozent seit dem 19. Dezember 2018 bezahlen muss. B. Am 28. Mai 2021 liess X _________ durch ihren Rechtsanwalt ein Gesuch um Ge- nugtuung nach Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (OHG; SR 312.5) beim Rechtsdienst für Sicherheit und Justiz einreichen. Der Rechtsan- walt verwies auf die eingereichten Arztberichte und führte aus, dass seine Mandantin seit der Tat an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, suizidgefährdet sei und sich selbst verletze. Ihr Leben sei geprägt von andauernden psychischen Störungen wie

- 3 - Flashbacks, Albträumen sowie Schlaf- und Beziehungsstörungen. Das Departement für Sicherheit, Institutionen und Sport (DSIS) entschied am 21. Oktober 2021, dass der Staat Wallis X _________ den Betrag von Fr. 10 000.-- als Genugtuung im Sinne des OHG auf das Bankkonto ihres Rechtsanwalts bezahle. C. Gegen diesen Entscheid liess X _________ (Beschwerdeführerin) am 26. Novem- ber 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts einreichen und folgende Rechtsbegehren stellen: "1. Die Strafakten P1 19 82 sind beizuziehen

2. In Aufhebung des angefochtenen Entscheids bezahlt der Staat Wallis X _________ den Betrag von Fr. 20'000.- als Genugtuung im Sinne des OHG auf das Bankkonto gemäss Angaben im Judikatum des angefochtenen Entscheides.

3. Der Beschwerdeführerin wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.

4. Die Kosten von Verfahren und Entscheid dem Fiskus auferlegt."

Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin legte dar, die Folgen des Verbrechens an der damals 14-Jährigen seien erschütternd. Die physischen und psychischen Verletzungen und Schmerzen seiner Mandantin seien niederschmetternd. Ihre Therapeutin habe ihr von einer Teilnahme an den Gerichtsverhandlungen abgeraten, da es ihr so schlecht gegangen sei. Sie verletze sich selbst und habe mehrere Suizidversuche unternom- men, den Letzen im November 2021: Sie habe sich die Adern aufgeschnitten und eine Überdosis Schlaftabletten genommen, weil sie die Kopfschmerzen und die Flashbacks der Vergewaltigung nicht mehr aushalte. Seit drei Jahren mache sie Therapien, habe aber immer wieder schlimme Rückfälle. Sie habe viel Schulzeit und ihre wichtigsten Ju- gendjahre verpasst. Sie verbringe viel Zeit in ihrem Zimmer, habe enorme Konzentrati- onsprobleme und ständig Kopfschmerzen. Die Leiden der Beschwerdeführerin seien durch mehrere ärztliche Berichte und die Akten belegt. Ihr Leiden und die Auswirkungen der Tat seien enorm. Der zugesprochene Betrag von Fr. 10 000.-- erscheine als zu ge- ring und sei längst für Therapien verbraucht worden. Die Familie habe bereits beträcht- liche finanzielle Auslagen gehabt. Das Kantonsgericht habe eine Genugtuung von Fr. 25 000.-- als gerechtfertigt angesehen. Die Familie fühle sich in ihrem Leid nicht ernstgenommen. D. Das DSIS beantragte am 13. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde. Es führte aus, die Genugtuung im Sinne des OHG beruhe auf dem Gedanken der Hilfeleis- tung und nicht auf dem der staatlichen Verantwortung. Der Gesetzgeber habe mit dem im OHG vorgesehenen Vergütungssystem keine vollständige, umfassende und bedin- gungslose Wiedergutmachung der erlittenen Beeinträchtigung sicherstellen wollen. Die

- 4 - vom Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin zitierte Rechtssprechungs-sammlung aus dem Jahr 2005 entspreche nicht mehr der Rechtsanwendung gemäss dem am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen revidierten OHG. Die Plafonierung der Genugtuungszahlungen hätten zur Folge, dass die im Rahmen des OHG gewährten Beträge deutlich niedriger seien als die zivilrechtlichen. Die höchsten Beträge blieben den schwerwiegendsten Fäl- len wie z.B. eine 100-prozentige Invalidität vorbehalten. Das DSIS habe sich an den in ähnlichen Fällen festgelegten Beträgen gemäss der Entscheidsammlung der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren sowie den Empfehlungen des Leitfadens zur Bemessung der Genugtuung nach OHG des Bundesamtes für Justiz BJ orientiert. Für sehr schwere Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität sei eine Genug- tuung zwischen Fr. 8 000.-- und Fr. 20 000.-- empfohlen. Der Gesetzgeber habe be- wusst klar tiefere Genugtuungssummen vorgesehen als die gestützt auf das Zivilrecht zugesprochen Beträge, wenn die Forderung nicht beim Täter eingeholt werden könne. Dass die Lebensführung des jungen Opfers seit der Tat vom 19. Dezember 2018 massiv beeinträchtig sei, sei im angefochtenen Entscheid berücksichtigt worden. E. Am 17. Februar 2022 reichte der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin eine Stel- lungnahme ein und führte aus, seine Mandantin sei physisch und psychisch gravierend geschädigt worden. Die Reduktion der vom Kantonsgericht zugesprochenen Genugtu- ung von Fr. 25 000.-- auf Fr. 10 000.-- werde als Verharmlosung des Verbrechens wahr- genommen und habe alte Wunden wieder aufgerissen. Die Stellungnahme vom 17. Februar 2022 wurde am 18. Februar 2022 dem DSIS zur Kenntnisnahme zugestellt. Es wurden keine weiteren Rechtsschriften eingereicht.

Erwägungen

1. Der angefochtene Entscheid des DSIS stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus- ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG und gemäss Art. 12 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 10. April 2008 (AGOHG; SGS/VS 312.5) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids und als Opfer einer Straftat durch die- sen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung,

- 5 - so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwer- deführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG). 2. Das Kantonsgericht hat volle Kognitionsbefugnis, so dass es Sachverhalt und Be- weiswürdigung sowie Rechtsfragen frei prüft (vgl. Art. 29 Abs. 3 OHG; Art. 12 Abs. 3 AGOHG). In Ermessensfragen kann es sein eigenes Ermessen an dasjenige der ersten Instanz setzen. Diese freie Überprüfungsbefugnis schliesst jedoch nicht aus, dass das Kantonsgericht in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Verwaltung res- pektiert (BGE 127 II 238 E. 3b/aa; 123 II 210 E. 2c; Urteil Bundesgerichts 1A.25/2006 und 1P.69/2006 vom 13. März 2007 E. 4.2; Peter Gomm, Opferhilferecht, Peter Gomm/Dominik Zehntner [Hrsg.], 4. A., 2020, Art. 29 OHG N. 21 mit Hinweisen). 3. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin beantragt als Beweismittel den Beizug der Strafakten P1 19 82. 3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 145 I 167 E. 4.1). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 153 und N. 537). Dies trifft u. a. zu, wenn eine Be- weisführung über einen nicht rechtlich relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, Art. 56 und Art. 17 Abs. 2 VVRG; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder den Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnah- men an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme weite- rer Beweise zu verzichten (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., N. 153, 154 und 537).

- 6 - 3.2 Das Kantonsgericht hat die mit der Beschwerde eingereichten Beilagen zu den Ak- ten genommen. Am 13. Januar 2022 hat das DSIS die Akten des OHG-Verfahrens ein- gereicht. Diese enthalten unter anderem das Urteil des Kreisgerichts vom 2. Oktober 2019 und das Urteil des Kantonsgerichts vom 22. April 2020 sowie mehrere Arztberichte. Es ist nicht ersichtlich, was die Akten des Strafverfahrens P1 19 82 noch zusätzlich zum rechtlich relevanten Sachverhalt beitragen sollen, zumal nicht bestritten ist, dass die Be- schwerdeführerin ein Opfer im Sinne des OHG ist (siehe unten E. 4). Die vorhandenen Akten enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen - insbesondere die Edition der Akten des Strafverfahrens - verzichtet (vgl. auch das Urteil des Kantonsgerichts A1 20 175 vom

16. Juni 2021 E. 2). 4. Die Beschwerdeführerin ist unbestritten ein Opfer im Sinne von Art. 1 OHG und hat rechtzeitig ein Gesuch um Genugtuung bei der dafür zuständigen kantonalen Behörde gestellt (Art. 24 ff. OHG; vgl. E. 1a ff. des angefochtenen Entscheids). Umstritten ist vor- liegend einzig die Bemessung der Genugtuung. 4.1 Das Opfer und seine Angehörigen haben Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obligationen- rechts sind sinngemäss anwendbar (Art. 22 Abs. 1 OHG). Art. 23 OHG sieht vor, dass die Genugtuung nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen wird und für das Opfer höchstens Fr. 70 000.-- und für Angehörige höchstens Fr. 35 000.-- beträgt. 4.2 Die Rechtsnatur der Genugtuung im Sinne des OHG unterscheidet sich von der- jenigen nach Zivilrecht: Die Genugtuung nach OHG stützt sich auf das öffentliche Recht und ist eine vom Staat entrichtete, plafonierte und symbolische Hilfeleistung. Sie wird nicht von der Täterschaft aus Verantwortlichkeit, sondern subsidiär als Akt der Solidarität von der Allgemeinheit bezahlt (Art. 4 Abs. 1 OHG; BGE 128 II 49 E. 4.1; Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach OHG vom 3. Oktober 2019 des Bundesamtes für Justiz BJ, S. 3; fortan: Leitfaden BJ). Das Bundesgericht hat wiederholt in Erinnerung gerufen, dass der Gesetzgeber mit dem im OHG vorgesehenen Vergütungssystem keine vollständige, umfassende und bedingungslose Wiedergutmachung der erlittenen Beein- trächtigung gewährleisten wollte (BGE 129 II 312 E. 2.3; 125 II 169 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1C_583/2016 vom 11. April 2017 E. 4.2). Dieser unvollständige Charak- ter ist besonders ausgeprägt in Bezug auf die Leistung einer Genugtuungszahlung, die einer Entschädigung "ex aequo et bono" nahekommt (Urteil des Bundesgerichts 1C_184/2021 vom 23. September 2021 E. 3.2; Urteile des Kantonsgerichts A1 20 175

- 7 - vom 16. Juni 2021 E. 3.1.1 und A1 13 312 vom 10. Oktober 2013 E. 2.2 mit Hinweisen; Stéphanie Converset, Aide aux victimes d'infractions et réparation du dommage - De l'action civile jointe à l'indemnisation par l'Etat sous l'angle du nouveau droit, Diss. Genf, 2009, S. 262). 4.3 Die Festsetzung der Genugtuung im Einzelfall richtet sich laut der Botschaft vom

9. November 2005 zur Totalrevision des OHG nach einer degressiven Skala, die von den im Privatrecht üblicherweise gewährten Beträgen unabhängig ist. Von Bedeutung ist gemäss der Botschaft zudem, dass der Spielraum angesichts der Höchstbeträge deutlich geringer ist als im Privatrecht. In diesem Sinn müssen die kantonalen Behörden die Höchstsummen für die schwersten Verletzungen vorbehalten. Andernfalls können unterschiedliche Situationen nicht unterschiedlich behandelt werden, was dem Grund- satz der Rechtsgleichheit widersprechen würde (BBl 2005 7165 S. 7226). Die Festle- gung von Höchstbeträgen im revidierten, am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Opfer- hilfegesetz hat folglich zu einer Abkoppelung der opferhilferechtlichen von der zivilrecht- lichen Genugtuung geführt und bringt den gesetzgeberischen Willen zum Ausdruck, bei der Bemessung klar tiefer anzusetzen als die zivilrechtliche Praxis (Urteile des Bundes- gerichts 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E. 4.3; 1C_542/2015 vom 28. Januar 2016 E. 3.2). Die Plafonierung der opferhilferechtlichen Genugtuung führt zwangsläufig zu einer allgemeinen Senkung der Beträge im Vergleich zum Haftpflichtrecht (Luzius Mader/ Hanni Nahmias-Ehrenzeller, Das revidierte Opferhilfegesetz: Blick auf ein paar wichtige Neuerungen, in: Das revidierte Opferhilfegesetz, Bernhard Ehrenzeller/ Christine Guy- Ecabert/ André Kuhn [Hrsg.], Zürich/St. Gallen, 2009, S. 7). Die nach dem Zivilrecht üb- licherweise geltenden Genugtuungssummen sind insofern noch massgebend, als dass sie Hinweise darauf geben, welche Beeinträchtigungen höhere oder niedrigere Beträge rechtfertigen (Eva Weishaupt, Finanzielle Leistungen gemäss Opferhilfegesetz, in: Das revidierte Opferhilfegesetz, Bernhard Ehrenzeller/ Christine Guy-Ecabert/ André Kuhn [Hrsg.], Zürich/St. Gallen, 2009, S. 71; BBl 2005 7165 S. 7226). 4.4 Die Festsetzung der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit, bei der den kantonalen Behörden ein weiter Ermessensspielraum zusteht (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 und 2.2.5). Die Behörde hat bei der Frage nach Bestand und Umfang der opferrechtli- chen Genugtuung das Legalitätsprinzip und auch das Gleichbehandlungsgebot zu be- achten (Eva Weishaupt, a.a.O., S. 70). Bei der Bemessung der Genugtuung können sich die Opferhilfebehörden an Präjudizien orientieren und die im Leitfaden BJ empfohlenen Beträge als Referenz beiziehen (Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N. 16; Urteil des

- 8 - Bundesgerichts 1C_184/2021 vom 23. September 2021 E. 3.3). Die subjektiven, täter- bezogenen Faktoren wie die Art der Tatbegehung (Brutalität, Rücksichtslosigkeit), das Motiv, welches den Täter zur Begehung der Straftat bewogen hat und das Verschulden des Täters sind bei der Festsetzung einer Genugtuung nach OHG hingegen nicht zu berücksichtigen (BGE 132 II 117 E. 2.4.3; Empfehlungen der Schweizerischen Verbin- dungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz [SVK-OHG] zur Anwendung des OHG vom

21. Januar 2010 Ziffer 4.7.2). Bei der Prüfung der Frage, ob die Genugtuung angemes- sen ist, sollten die Gerichte nur korrigierend einschreiten, wenn grundlos von den in der Praxis entwickelten Bemessungskriterien abgewichen wird, wenn Tatsachen berück- sichtigt wurden, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die hätten beachtet werden müs- sen (BGE 132 II 117 E. 2.2.5; Klaus Hütte/ Hardy Landolt, Genugtuungsrecht, Band 1, Zürich/ St. Gallen, 2013, S. 40). 4.5 Im Gegensatz zu physischen Verletzungen und daraus entstehende Narben oder bleibenden körperlichen Beeinträchtigungen ist der seelische Schmerz, welchen Opfer von Sexualdelikten empfinden, nicht objektiv nachweisbar. Deshalb wird für die Bestim- mung der Genugtuungshöhe als Ausgangspunkt von der Schwere der Straftaten ausge- gangen und von dieser auch auf notorisch auftretende Auswirkungen geschlossen. So- fern vorhanden können auch Arzt- und Therapieberichte beigezogen werden (Meret Baumann/ Blanca Anabitarte/ Sandra Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Op-ferhilfe, Jusletter 1. Juni 2015). Gemäss dem Leitfaden BJ wird versuchte Vergewaltigung, (ver- suchte) sexuelle Nötigung, massive sexuelle Belästigung oder sexuelle Handlung mit einem Kind als schwere Beeinträchtigung der sexuellen Integrität eingestuft, wofür eine Genugtuung bis Fr. 8 000.-- vorgesehen ist. Vergewaltigung, schwere sexuelle Nöti- gung, schwere Schändung oder schwere oder mehrfache sexuelle Handlung mit einem Kind qualifiziert der Leitfaden BJ als sehr schwere Beeinträchtigung der sexuellen Integ- rität; die Genugtuung liegt in einer Bandbreite von Fr. 8 000.-- bis Fr. 20 000.--. Als aus- serordentlich schwere Beeinträchtigung werden mehrfache, besonders grausam erfolgte Übergriffe und massive sexuelle Handlungen mit einem Kind über längere Zeit qualifi- ziert; die Bandbreite der Genugtuung beträgt Fr. 20 000.-- bis Fr. 70 000.--. 5. Das DSIS hat in seinem Entscheid den Tathergang geschildert und auf die Urteile des Kreisgerichts und des Kantonsgerichts verwiesen. Es hat festgehalten, dass die Be- schwerdeführerin Opfer im Sinne des OHG ist und das Gesuch um Genugtuung gemäss Art. 25 Abs. 1 OHG rechtzeitig gestellt worden ist. Es führt sodann aus, dass gemäss

- 9 - Arztberichten bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung vor- liege und dass sie unter Albträumen, Flashbacks und starken emotionalen Schwankun- gen leide. Sie sei nach über zwei Jahren immer noch in psychologischer Behandlung. Gemäss Aussagen der Eltern sei die Beschwerdeführerin suizidal und habe die Schule verlassen müssen. Es zitiert weiter aus dem Urteil des Kantonsgerichts vom 22. April 2020, wonach bei der ärztlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin in Genf am

22. Dezember 2018 ältere und neuere durch "Ritzen" entstandene Narben festgestellt worden seien. Die Ärzte hätten zudem die Einnahme von Antidepressiva bestätigt. Die Beschwerdeführerin habe demnach bereits zum Tatzeitpunkt mit psychischen Proble- men zu kämpfen gehabt. Der Bericht vom 28. Mai 2019 würde aber bestätigen, dass die Tat Flashbacks und emotionale Ausbrüche ausgelöst habe, die behandelt würden. Das Verhalten des Täters habe erhebliche Folgen auf das weitere Leben des Opfers. Das DSIS führt sodann drei vergleichbare Fälle an: Eine 14-jährige erlitt nach der durch einen Bekannten begangenen Tat massive psychische Beeinträchtigungen (posttraumatische Belastungsstörung, Depressionen, Schlaf- und Konzentrationsstörungen, chronische Kopfschmerzen) und blieb der Schule fern, so dass ihre schulischen Leistungen massiv nachliessen; sie erhielt eine Genugtuung von Fr. 8 000.--. Eine 14-jährige, die in ihrer Wohnung und auf dem Schulweg von einem Bekannten vergewaltigt wurde, musste sich aufgrund der Tat in therapeutische Behandlung begeben, davon einige Monate stationär; sie erhielt eine Genugtuung von Fr. 10 000.--. Eine 20-jährige wurde in einer Bahnhofs- unterführung von einem Fremden vergewaltigt, sie zeigte Symptome einer posttrauma- tischen Belastungsstörung und litt auch ein Jahr nach der Tat unter anhaltenden psychi- schen Beeinträchtigungen; sie erhielt eine Genugtuung von Fr. 10 000.--. Das DSIS hat ausgeführt, die vom Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin geforderte Genugtuungs- summe von Fr. 60 000.-- sowie die vom Kantonsgericht festgelegte Genugtuung von Fr. 25 000.-- würde den vom Gesetzgeber vorgesehenen Rahmen massiv überschrei- ten. Der Gesetzgeber habe nach OHG klar tiefere Genugtuungssummen vorgesehen als die gestützt auf das Zivilrecht zugesprochenen Beträge. Die Fallbeispiele würden auf- zeigen, dass Beträge von Fr. 15 000.-- nur bei mehrfacher Tatbegehung gewährt worden seien. Es handle sich um eine einmalige Tatbegehung, eine Genugtuung von Fr. 8 000.-- sei angemessen. Da die Tat die Lebensführungen des Opfers nach über zwei Jahren immer noch stark beeinträchtige, werde eine Genugtuung von Fr. 10 000.-- zugesprochen.

- 10 - 5.1 Aus dem Arztbericht vom 28. Mai 2019 geht hervor, dass bei der Beschwerdefüh- rerin eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden ist. Gemäss den Ausführungen der Ärztin leidet sie unter Albträumen und Flashbacks der Tat, starken Stimmungsschwankungen sowie Wut und sie versuche, die Erinnerung an den Vorfall zu verdrängen (S. 10). Zudem wird im Bericht festgehalten, dass sie bereits früher Ge- fühle starker Niedergeschlagenheit verspürt habe. In einem Brief vom September 2019 beschreibt die Beschwerdeführerin, dass die Tat Gefühle der Wut, Scham und Leere sowie fehlendes Selbstwertgefühl, Depressionen, Flashbacks und Albträume verursacht hat (S. 11 ff.). 5.1.1 Der Vater der Beschwerdeführerin führt in einer E-Mail-Nachricht vom 5. Februar 2019 aus, seine Tochter habe vor einigen Wochen versucht, sich das Leben zu nehmen und gehe seitdem nicht mehr zur Schule, weshalb sie die für den Besuch einer Univer- sität erforderlichen Qualifikationen nicht werde erwerben können (S. 61). In einer E-Mail- Nachricht vom 5. September 2019 schildert die Mutter der Beschwerdeführerin, dass sich ihre Tochter seit der Tat fünf oder sechs Mal mit einer Rasierkringe Verletzungen an Armen und Beinen zugefügt habe (S. 58 ff.). Da sich ihre Tochter auch in der Schule selbst verletzt habe und mit ihrem Blut "help" an die Wand der Schulgarderobe geschrie- ben habe, habe sie die Schule verlassen müssen; Letztere habe sich ausserstande ge- sehen, sich um ein traumatisiertes Kind zu kümmern. Die Trennung von ihren Freunden und die fehlende Unterstützung ihrer Schule habe sie in grosse Verzweiflung gestürzt. Sie habe so viel Schulstoff verpasst, dass unklar sei, ob sie ihre Examina erfolgreich werde ablegen können. Sie sei aufgrund ihrer posttraumatischen Belastungsstörung nach wie vor in therapeutischer Behandlung. Am 5. Februar 2020 beschreibt die Mutter der Beschwerdeführerin in einer E-Mail-Nachricht, dass ihre Tochter am 15. Januar 2020 in der Schule eine Überdosis Codein eingenommen habe; glücklicherweise habe sie keine bleibenden Schäden erlitten. Da sie während des Tages unter Flashbacks leide und der emotionale Stress zu gross sei, habe sie die Schule wieder verlassen müssen. Sie habe jede Nacht Albträume und wolle sich in stationäre psychiatrische Behandlung begeben, doch die Familie denke es sei besser für sie, zu Hause bei ihren Liebsten zu bleiben. In einer weiteren E-Mail-Nachricht vom 28. Februar 2020 führt die Mutter aus, die Beschwerdeführerin werde seit ihrem Suizid-versuch in der Schule zu Hause unter- richtet. Da sie seit der Tat so viel Schulstoff verpasst habe, bestehe keine grosse Hoff- nung darauf, dass sie ihre Prüfungen im Mai bestehen werde. 5.1.2 Dem Arztbericht vom 26. April 2021 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh- rerin immer noch unter Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet

- 11 - (Albträume und Schlafprobleme) und Schwierigkeiten hat, anderen Menschen zu ver- trauen und Beziehungen einzugehen (S. 116 f.). 5.1.3 Die Mutter der Beschwerdeführerin schildert in einer E-Mail-Nachricht vom 25. No- vember 2021, dass es ihrer Tochter schlecht gehe: Sie befinde sich immer noch in The- rapie und habe vor zwei Wochen erneut versucht, sich das Leben zu nehmen, indem sie sich die Handgelenke aufgeschnitten habe und eine Überdosis Schlaftabletten genom- men habe. Sie lebe nicht das Leben einer normalen 17-Jährigen. Sie gehe momentan nicht zur Schule und es sei unsicher, ob sie dieses Jahr ihr Abschlussexamen bestehen werde. Sie würde gern zur Universität gehen, doch dazu gehe es ihr nicht gut genug. Die meiste Zeit verbringe sie in ihrem Zimmer. Im Juni wolle sie sich in einer psychiatri- schen Klinik in den Vereinigten Staaten behandeln lassen. 5.2 Das Kantonsgericht hat in der Erwägung 6 seines Urteils vom 22. April 2020 (S. 105 ff.) zur Genugtuung ausgeführt, dass bei Vergewaltigung oder Schändung mit Penetra- tion an besonders schutzwürdigen Personen unter Missbrauch eines Abhängigkeits- oder Vertrauensverhältnisses eine Genugtuung von Fr. 20 000.-- bis 30 000.-- vorgese- hen sei. Der Täter sei deutlich älter und dem Opfer körperlich überlegen gewesen und das Opfer habe ihm - einem Hotelmitarbeiter mit einem Hauptschlüssel - vertraut. Sie habe in Genf teils intime medizinische Untersuchungen über sich ergehen lassen müs- sen und der Täter habe kein Kondom benutzt. Der Täter habe nicht gestanden und werfe dem Opfer vor, selbst aktiv geworden zu sein; sein Verhalten sei egoistisch motiviert gewesen. Eine solche Tat könne gerichtsnotorisch psychische Probleme verursachen und Jugendliche in ihrer sexuellen Entwicklung gefährden und beeinträchtigen. Psychi- sche Probleme hätten jedoch bereits vorbestanden; die Beschwerdeführerin habe be- reits 2018 Antidepressiva eingenommen. Das Schreiben vom 28. Mai 2019 bestätige jedoch die psychischen Probleme, die von der Tat herrühren würden und die Beschwer- deführerin habe im September 2019 die Folgen der Tat beschrieben. Das Verhalten des Täters habe erhebliche Folgen auf das Leben des Opfers. Die von der Vorinstanz fixierte Genugtuung von Fr. 25 000.-- sei daher angemessen. Das Kantonsgericht hat schliess- lich in der Erwägung 3.4 festgehalten (S. 78), dass bei der medizinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2018 ältere und neuere Narben, die durch "Ritzen" entstanden sind, festgestellt worden sind und die Einnahme von Antidepressiva von den Ärzten bestätigt worden ist. 5.3 Das DSIS hat im angefochtenen Entscheid den Tathergang und die Situation der Beschwerdeführerin beschrieben und ist gemäss den Empfehlungen des Leitfadens BJ von einer sehr schweren Beeinträchtigung ihrer sexuellen Integrität ausgegangen. Es

- 12 - hat die unbestritten gravierenden, immer noch andauernden Folgen der Tat dargelegt, wobei es jedoch auch auf die zum Tatzeitpunkt bereits bestehenden psychischen Prob- leme der Beschwerdeführerin verwiesen hat. Es hat sich bei der Festlegung der Genug- tuung zudem an den in vergleichbaren Fällen zugesprochen Beträgen orientiert. 5.3.1 Den Entscheidsammlungen können, neben den bereits von der Vorinstanz ange- führten Beispielen, weitere vergleichbare Fälle entnommen werden: Eine Genugtuung von Fr. 9 000.-- wurde einer 15-jährigen Geschädigten zugesprochen: Sie trank mit einer neuen Bekanntschaft Alkohol und tauschte Zungenküsse. Der Täter versuchte die Ge- schädigte zum Geschlechtsverkehr zu zwingen und es gelang ihm, trotz Gegenwehr anal einzudringen (sexuellen Handlungen mit Kindern und sexuelle Nötigung). Die Geschä- digte litt unter schweren Essstörungen sowie Depressionen und unternahm einen Sui- zidversuch. Sie war mehrmals in Spitalpflege und während sechs Monaten in einer Ju- gendpsychotherapiestation. Ihre Leistungsfähigkeit in Schule und Berufsausbildung war vermindert (Meret Baumann/ Blanca Anabitarte/ Sandra Müller Gmünder, Genugtuungs- praxis Opferhilfe, Jusletter 1. Juni 2015; S. 15 Fall Nr. 66). Ein 16-jähriges Opfer eines Sexualdelikts erhielt eine Genugtuung von Fr. 10 000.--: Der Täter war ein 19-jähriger Bekannter des Opfers und nutzte es aus, dass sie alkoholisiert war; er wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das Opfer erlitt diverse Hämatome und musste sich in psycho- logische Behandlung begeben; es wurde eine posttraumatische Belastungsstörung di- agnostiziert (Stéphanie Converset, a.a.O., S. 413 Fall Nr. 3). Eine Genugtuung von Fr. 9 500.-- wurde nach einer Vergewaltigung mit anschliessender posttraumatischen Belastungsstörung bei Vorbelastung des Opfers zugesprochen und eine Genugtuung von Fr. 10 000.-- wurde nach einer Vergewaltigung durch einen Mitbewohner in der psy- chiatrischen Klinik zugesprochen, welche beim Opfer eine posttraumatische Belastungs- störung mit Suizidversuchen zur Folge hatte, bei bereits psychisch belasteter Persön- lichkeit (Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N. 36). 5.3.2 Die genannten Entscheidsammlungen zeigen auf, dass Beträge über Fr. 10 000.-- zugesprochen worden sind bei qualifizierter Tatbegehung (z.B. Verwen- dung von Waffen, bildliches Festhalten der Tat, grausame Tatbegehung), bei Anwen- dung massiver physischer Gewalt, bei Gefährdung des Lebens, bei mehrfacher Tatbe- gehung oder bei Tatbegehung durch mehrere Täter (vgl. Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N. 36; Meret Baumann/Blanca Anabitarte/Sandra Müller Gmünder, a.a.O., S. 16 ff. Fälle Nr. 70 ff.; Stéphanie Converset, a.a.O., S. 413 Fälle Nrn. 1 und 2). 5.3.3 Das DSIS hat bei der Bemessung der Genugtuung die Empfehlungen des Leitfa- dens BJ berücksichtigt und sich an Präjudizen orientiert, was nicht zu beanstanden ist

- 13 - (siehe oben E. 4.4). Es ist nicht ersichtlich, dass das DSIS von den in der Praxis entwi- ckelten Bemessungskriterien abgewichen wäre oder dass Tatsachen berücksichtigt wor- den sind, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen oder Umstände ausser Betracht geblieben sind, die hätten beachtet werden müssen. Soweit der Rechts- anwalt der Beschwerdeführerin auf die durch das Kantonsgericht festgelegte Genugtu- ung von Fr. 25 000.-- verweist und die "Reduktion" der vom Kantonsgericht zugespro- chen Genugtuung bemängelt, so rechtfertigt dies keine Abänderung des angefochtenen Entscheids: Wie oben dargelegt unterscheidet sich die Rechtsnatur der Genugtuung im Sinne des OHG von derjenigen nach Zivilrecht; die opferhilferechtliche Genugtuung wird unabhängig von den im Privatrecht üblicherweise gewährten Beträgen festgesetzt und die Beträge sind klar tiefer (siehe oben E. 4.2 ff.). Zudem hat das Kantonsgericht bei der Festsetzung der Genugtuung in der Höhe von Fr. 25 000.-- auch dem egoistisch moti- vierten Vorgehen des Täters sowie seinem Verschulden Rechnung getragen; diese sub- jektiven, täterbezogenen Faktoren dürfen bei der Bemessung der opferhilferechtlichen Genugtuung nicht berücksichtigt werden (siehe oben E. 4.4 und 5.2). Auch der Einwand, gestützt auf die Rechtsprechungssammlung von Hütte/Ducksch/Guerrero sei eine Ge- nugtuung von Fr. 60 000.-- beantragt worden, ändert daran nichts: Die in dieser Fall- sammlung aus dem Jahr 2005 zitierte Rechtsprechung bezieht sich auf das alte Opfer- hilferecht, welches keine Plafonierung der Genugtuung vorgesehen hat, worauf die DSIS in ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2022 mit Recht hingewiesen hat (vgl. S. 17 ff. und S. 214). 6. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nach dem Gesagten abgewiesen. Es wer- den keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 12 Abs. 4 AGOHG; Art. 30 Abs. 1 OHG).

- 14 - Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Das Urteil wird X _________ und dem Departement für Sicherheit, Institutionen und Sport schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 25. April 2022